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Abrechnung ohne Formfehler

Abrechnung in der Seniorenbetreuung

Wer Seniorinnen und Senioren zu Hause betreut, rechnet selten mit nur einer Stelle ab: Klientinnen, Angehörige, Beistände und für die Rückerstattung die EL-Stelle. betreuungsportal.ch erstellt aus Ihren Einsätzen die passenden Belege.

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Wer bezahlt die Betreuung zu Hause?

Nicht-medizinische Betreuung wie Haushalt, Mahlzeiten, Begleitung oder Gesellschaft wird nicht über die Grundversicherung der Krankenkasse abgerechnet. Die Rechnung geht an die Klientin selbst, an Angehörige oder an einen Beistand. Je nach Situation tragen verschiedene Stellen einen Teil der Kosten:

Was eine EL-Stelle sehen möchte

Für die Rückerstattung reicht die betreute Person die Rechnung bei der EL-Stelle ihres Kantons ein, innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung (Art. 15 ELG). Nachvollziehbar ist eine Rechnung dann, wenn jeder Einsatz mit Datum, Dauer und Art der Leistung belegt ist. Viele Kantone verlangen zusätzlich eine ärztliche Bestätigung, dass die Hilfe nötig ist, und vergüten nur bis zu bestimmten Stundenansätzen. Erkundigen Sie sich deshalb bei der zuständigen EL-Stelle.

So erstellt betreuungsportal.ch die Belege

Nur einen Stundennachweis brauchen? Probieren Sie den kostenlosen EL-Stundennachweis-Generator aus, ganz ohne Konto.

Hinweis: Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Sozialversicherungsberatung. Massgebend sind die Bestimmungen des Bundes und Ihres Kantons.

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Häufige Fragen

Übernehmen die Ergänzungsleistungen Kosten für Betreuung zu Hause?

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause gehören zu den Krankheits- und Behinderungskosten, welche die Ergänzungsleistungen vergüten können (Art. 14 ELG). Welche Leistungen bis zu welchem Betrag übernommen werden, legt jeder Kanton selbst fest.

Bis wann muss die Rechnung bei der EL-Stelle eingereicht werden?

Krankheits- und Behinderungskosten werden nur vergütet, wenn sie innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung geltend gemacht werden (Art. 15 ELG). Monatliche Rechnungen helfen, diese Frist einzuhalten.

Kann ich direkt mit der Hilflosenentschädigung abrechnen?

Nein. Die Hilflosenentschädigung wird der betreuten Person ausbezahlt. Sie stellen die Rechnung deshalb der Klientin oder dem Rechnungsempfänger aus, zum Beispiel Angehörigen oder einem Beistand.

Ersetzt die Software eine Beratung zu Ergänzungsleistungen?

Nein. betreuungsportal.ch erstellt Rechnung und Stundennachweis. Ob und in welcher Höhe Kosten übernommen werden, entscheidet die zuständige Stelle. Auskunft geben die EL-Stellen der Kantone und Beratungsstellen wie Pro Senectute.